Künftige Rufzeichenzuteilung mit neuer AFuV ab 23.6.2024

Mit der neuen Amateufunk-Verordnung vom 23.6.2023, die ein Jahr nach Veröffentlichung, also am 23.6.2024 in Kraft tritt, bekommen wir neben den bisherigen Lizenzklassen im Amateurfunk A und E die neue Einsteigerklasse N.

Rückblick: Statistik Rufzeichenzuteilungen im Zeitraum 2013 – 2023

Stand Ende 2023 gab es in Deutschland 60736 personengebundene Rufzeichenzuteilungen (entspricht der Anzahl der lizenzierten Funkamateure), zzgl. sonstiger Zuteilungen waren es insgesamt 69836.
Zehn Jahre früher, also 2013, waren es noch 68191 personengebundene Rufzeichenzuteilungen, was einem Rückkgang
von etwa 11% (7.455 personengebundene Zuteilungen weniger gegenüber 2013) entspricht. 1592 Amateurfunkzulassungen wurden 2023 neu ausgestellt [siehe offizielle Quelle Statistik der BNetzA].

Rufzeichenklassifizierung neue AFuV ab 23.6.2024

Für personengebundene Rufzeichen gibt es künftig folgende Rufzeichenblockaufteilung:

KlasseTypisierungRufzeichenzuteilung
AAdvancedDB1 – DD9
DF1 – DH9
DJ1 – DM9
ENoviceDO1 – DO9
NEntry Level License (neu)DN9

Hinweis: Zuteilungen für nicht personengebundene Rufzeichen wie automatisch arbeitende Amateurfunkstellen oder Klubstationsrufzeichen sind in obiger Tabelle nicht aufgeführt.

Bisher zugeteilte Ausbildungsrufzeichen der Rufzeichenreihe DN0AAA bis DN8ZZZ werden ein Jahr nach Inkrafttreten dieser neuen AFuV nicht mehr zugeteilt (also ab 23.6.2025, könnten also noch bis dahin durchaus beantragt werden). Zugeteilte Ausbildungsrufzeichen der vorgenannten Reihe DN0AAA bis DN8ZZZ behalten bis zum 31. Dezember 2028 ihre Gültigkeit.

Neue Rufzeichensuffixe mit neuer AFuV ab 23.6.2024

Weitere Neuerungen in Bezug auf Anwendung von Rufzeichensuffixen im Rahmen der neuen AFuV sind:

Suffix TelegrafieSuffix FonieBedeutungBeispiel
/t/traineekünftiger Ausbildungssuffix, da keine Beantragung eines zugeteilten Ausbildungsrufzeichens mehr erforderlich ist wie bisher DN0AAA bis DN8ZZZ
WICHTIG: Ausbildungsfunkbetrieb ist nur Inhabern
der Klassen A und E gestattet !
DL1ABC/t
/r/remoteSuffix zur Kennzeichung des erstmalig ab Gültigkeit der neuen AFuV
gesetzlich geregelten Remotebetriebs einer Amateurfunkstelle (siehe §13a)
WICHTIG: Remotebetrieb ist künftig nur noch Inhabern der
Lizenzklasse A gestattet !
DL1ABC/r

Bisherige Suffixe behalten natürlich ihre Gültigkeit

Suffix TelegrafieSuffix FonieBedeutungBeispiel
/p/portableDie Verwendung bezieht sich auf nicht ortsfeste Amateurfunkstellen. Leider ist die Begrifflichkeit „nicht ortsfest“ nicht so ganz eindeutig, denn demnach meint man damit eher z.B. Handfunkgeräte.
Es bedeutet nämlich nicht, das man sich nicht am fest eingetragenen Standort befindet.
Portablebetrieb (u.a. SOTA, POTA) mit QRP-Transceivern und einer meist fest aufgebauten oder selbst kurz installierten Antenne sind nach Leseart der Behörde demnach ortsfeste Amateurfunkstellen !
Das eigentliche Problem dahinter:
Diese erfordern lt. Verordnung eine BEMFV-Selbsterklärung (ab 10W Sendeleistung) bezogen auf den benutzen Standort, auch dann, wenn man im Wald funkt !
DL1ABC/p
/m/mobilFunkbetrieb aus einem sich in Bewegung befindlichen Landfahrzeug oder einem sich auf einem Binnengewässer befindlichen WasserfahrzeugDL1ABC/m
/mm/maritim mobilFunkbetrieb von einem sich auf offener See befindlichen Wasserfahrzeug.
Findet nicht bei Binnengewässern Anwendung !
DL1ABC/mm
/am/aeronautical mobilFunkbetrieb aus einem sich in der Luft befindlichem Luftfahrzeug (Flugzeug)DL1ABC/am

Besonders das Problem „ortsfest“ vs. „nicht ortsfest“ beim Portablebetrieb bedürfte einer genaueren Erklärung oder Richtigstellung in der Anwendung durch die Bundesnetzagentur.

Nimmt man es ganz genau, müsste ich für jeden KW-Portablebetrieb ab 10W Sendeleistung eine BEMFV-Selbsterklärung erstellen und abgeben, da ich ja meist eine Antenne mehr oder weniger stationär – wenn auch nur von kurzer Dauer – aufbaue bzw. installiere. Auch laufe ich ja mit dem QRP-Transceiver während des Funkbetriebs nicht in der Gegend herum. Interpretiere ich aber die Verordnung richtig, gelte ich in diesem Fall als ortsfest.

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