Dritte Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung

Am 24.6.2024 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung, veröffentlicht im BGBl. 2024 I Nr. 175 vom 04.06.2024, in Kraft getreten und stellt damit ab sofort die derzeit gültige Rechtsgrundlage unseres Hobbys Amateurfunk dar.

Neuerungen und Änderungen inklusive letzter Korrekturen vor Inkrafttreten

  • NEU: Klasse N (Entry-Class)
    Die Inhaber dieses Amateurfunkzeugnisses dürfen nur Funkbetrieb auf den 10m-, 2m- und 70-cm Amateurfunkbändern durchführen.
    Die maximal zulässige Leistung für Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse N beträgt dabei auf 10m 10W ERP und auf 2m/70cm 10W EIRP.
  • NEU: Ausbildungsfunkbetrieb künftig ohne gesondert zu beantragendes Ausbildungsrufzeichen
    Jeder Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Klassen A und E kann jetzt Ausbildungsfunkbetrieb durchführen,
    Der Berechtigungsumfang für den Ausbildungsfunkbetrieb entspricht dem Berechtigungsumfang des ausbildenden Funkamateurs. Dazu ist das personengebundene Rufzeichen des Ausbilders oder das Rufzeichen der Klubstation zu verwenden und der Suffix /t bzw. in Fonie /trainee hinzuzufügen.
    Die bisher gesondert ausgegebenen Ausbildungsrufzeichen der Rufzeichenreihe DN0AAA bis DN8ZZZ verlieren
    nach dem 31. Dezember 2028 ihre bisherige Gültigkeit.
  • NEU: Remotebetrieb einer Amateurfunkstelle jetzt offiziell gesetzlich geregelt – allerdings nur für Klasse A zulässig
    §13a regelt jetzt den Remotebetrieb einer Amateurfunkstelle, also den Betrieb und die Benutzung einer fernbedienten Amateurfunkstelle, wo sich technische Gerätschaft wie Sender und Antennen und der bedienende Operator an verschiedenen Standorten befinden. Der Remote-Betrieb einer Amateurfunkstelle ist nur durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst mit dem Berechtigungsumfang der Klasse A gestattet.
    Die ursprünglich in der neuen Verordnung ausgewiesene Pflicht, im Falle von Remote-Betrieb den Suffix /r dem eigenen Rufzeichen anzufügen, ist kurzfristig in eine Kann-Bestimmung geändert worden und damit nicht mehr verpflichtend anzuwenden. Als Option ist es allerdings weiterhin offiziell gestattet.
  • Änderung: 6m NICHT (mehr) für Klasse E freigegeben
    Bisher durch eine gesondere Zulassungsverordnung möglich, ist mit Inkrafttreten der Verordnung eine Nutzung des 6m-Bandes durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E nicht mehr möglich.
    Damit endet die in der bis dahin geltenden Verfügung Nr. 130 / 2023 „Amateurfunkdienst; befristete Erlaubnisse“ erteilte Nutzung des Frequenzbereichs 50–52 MHz für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme
    am Amateurfunkdienst der Klasse E.
  • NEU: alle Frequenzen ab 2m/144MHz und höher für Klasse E jetzt nutzbar
    Die Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E dürfen jetzt alle Frequenzen ab 144MHz und höher nutzen – einschließlich des 23cm-Bandes, was bisher nicht möglich war.
  • NEU: künftig gestufter Erwerb der Lizenzklassen N, E und A erforderlich
    War es bisher so, das die Möglichkeit bestand, sofort die Lizenzklasse A als höchste Klasse bei der Prüfung abzulegen, wird das so künftig nicht mehr gehen.
    Mit der neuen Verordnung sind dann grundsätzlich alle Lizenzklassen zu durchlaufen, beginnend mit der N – also N -> E -> A, ähnlich wie das u.a. in den USA oder auch in Großbritannien schon länger der Fall ist. Ein Aufstieg in eine höhere Lizenzklasse setzt dann also eine bestandene Prüfung der niedrigeren Lizenzklasse voraus. Ob die Bundesnetzagentur, also die Behörde, die die Prüfungen abnimmt und das entsprechende Amateurfunkzeugnis ausgibt und zuweist, hier Möglichkeiten schafft, z.B. die Klasse N und anschließend gleich die Klasse E in einem Prüfungsdurchlauf abzulegen, ist derzeit noch nicht ganz klar. Vieles deutet jedoch auf diese Möglichkeit hin. Ob allerdings gleich alle drei Stufen „in einem Rutsch“ durchlaufen werden können, da habe ich zumindest was die höchste Klasse A angeht, meine Zweifel. Klasse N und E kann ich mir vorstellen, Klasse N, E und A an einem Prüfungstag allerdings eher nicht.
    Siehe auch folgender Hinweis der Bundesnetzagentur zum Verständnis: „Für die Teilnahme an einer Erweiterungsprüfung zu den Klassen E oder A ist außerdem die Amateurfunkprüfungsbescheinigung oder ein Dokument mit der bereits bestandenen Prüfungsklasse erforderlich.“

Mein Kommentar und persönliche Meinung zur neuen Verordnung

Ein großer Wurf wurde es auch diesmal wieder nicht. Es ist ja kein Geheimnis, das wir Funkamateure ein ernsthaftes und massives Problem mit Nachwuchs haben. Diese neue Verordnung löst dieses Problem wieder einmal nicht, denn die neu geschaffene Einsteigerlizenzklasse N hat nicht wirklich die Power, hier Nachwuchs für den Amateurfunk zu gewinnen oder zu begeistern.
Der Zugang zum 10m-Band ist dabei noch das Positivste, was ich dieser neuen Klasse N abgewinnen kann.
Eine Leistungsbeschränkung auf 10W EIRP für 2m und 70cm, also Strahlungsleistung unter Berücksichtigung des Antennengewinns, liegt jedoch bereits außerhalb meines Verständnishorizonts, vom nach wie vor viel zu großen Umfang der Prüfung für eine Einsteigerlizenz (!) mal ganz abgesehen.
Man kann oder will es in Deutschland nicht verstehen, das sowas kaum Zulauf zum Amateurfunk generieren wird.

Wie es anders gehen kann, beweisen schon länger andere Länder wie unter anderem Großbritannien – deren bereits seit einigen Jahren umgesetzte Neugestaltung ihrer Lizenzklassen sorgt seit einigen Jahren für steigende Teilnehmerzahlen im Amateurfunk (Stand Ende 2023):
– Großbritannien ~100000 Amateurfunk-Lizenzen (Einwohnerzahl gesamt 67 Millionen)
– Deutschland ~61000 Amateurfunk-Lizenzen (Einwohnerzahl gesamt 84 Millionen)

Die in UK „Foundation“ genannte Einsteigerlizenz, dem Äquivalent zur neuen Klasse N in DL, darf im Grunde alle Amateurfunkfrequenzen – dabei die gesamte Kurzwelle eingeschlossen – mit einer Leistungsbeschränkung von 25W PEP benutzen und mit der ab 2024 geltenden Überarbeitung wird auch dieser Einstiegslizenzklasse der Eigenbau von Sendetechnik gestattet (was bisher allerdings nicht der Fall war). So geht Fortschritt und Zukunftsorientierung im Amateurfunk, aktiv unterstützt vom Gesetzgeber bzw. der zuständigen Behörde (in UK ist das die Ofcom).
Warum kriegt man das in Deutschland nicht ansatzweise so hin ?

Sinnvoll wären auch hier in DL einfach nicht Frequenznutzungsbeschränkungen wie derzeit umgesetzt, sondern eher Leistungslimits, die mit steigender Lizenzklasse entsprechend erhöht werden.

So erklärt es sich ebenso wenig, warum man bisher per Verordnung der Klasse E den Betrieb auf 6m bereits längere Zeit gestattete, nun aber wieder einfach entzieht. Das ist nicht nachvollziehbar und entbehrt jeder Logik.

Gleiches gilt für den erstmalig in einer Verordnung definierten Remote-Betrieb. Warum das ausschließlich nur für die Klasse A möglich ist, entzieht sich ebenfalls meinem Verständnis. Muss ich als Lizenzinhaber der Klasse A besondere Kenntnisse für den Remote-Betrieb nachweisen wie früher Telegrafie ??? Wohl kaum.


Ein paar positive Dinge gibt es allerdings auch, da geht der Weg in die richtige Richtung. Die Freigabe aller Frequenzen ab 2m aufwärts für die Klasse E ist richtig und wichtig. Das ermöglicht nun der Klasse E unter anderem die Nutzung des 23cm-Bandes. Das dürfte besonders die Teilnehmer des hier in meiner Region sehr verbreiteten Sächsischen Bergwettbewerbs, kurz SBW, freuen, die die Lizenzklasse E inne haben und bisher ihre Aktivitäten meist auf 13cm konzentrierten. Der Pferdefuß allerdings – es gibt derzeit keinen Hersteller mehr, der Handfunkgeräte mit 23cm anbietet. Transverter für 23cm sind leider auch nicht die Lösung, denn sie decken nur einen kleinen Teil des nutzbaren 23cm-Bereichs ab.

Ebenfalls positiv – und eigentlich längst überfällig – die Neuregelung des Ausbildungsbetriebs. Jetzt kann jeder Inhaber der Klasse A oder E ausbilden ohne erst ein Ausbildungsrufzeichen beantragen zu müssen.

Nein, es ist kein großer Wurf, es ist leider wieder nur ein kleines Hüpferlein, was den Amateurfunk in Deutschland erneut nicht wirklich voranbringen wird und vor allen Dingen keinen echten Nachwuchs für den Amateurfunk hervorbringen wird. So wird es erneut ein Hobby bleiben, dessen Durchschnittsalter der praktizierenden und aktiven Teilnehmer in DL ziemlich hoch ist und weit oben angesiedelt bleiben wird. Meine persönliche, klare Meinung dazu – eine äußerst bedauerliche Entwicklung und eine erneut verspielte Chance in Bezug auf Nachwuchsgewinnung.


Nur einmal hat man es besser hinbekommen, als man die Telegrafieprüfungen als Zugangsvoraussetzung für die Kurzwelle abschaffte und die damalige UKW-Lizenzklasse der KW-Lizenzklasse gleichstellte. Das verdiente damals wirklich die Begriffe „Fortschritt und Zukunft“.

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